Bekanntmachungen, Informationen
- Das Straßenbauamt Bamberg informiert
-
Nachbarrecht in Bayern - Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches
-
Einführung des neuen Personalausweises zum 01. November 2010
- Widerspruch Google Streetview (Vordruck)
- Öffentliche Bekanntmachung zum freiwilligen Wehrdienst
- Kommunale Abfallentsorgung - Termine 2011 und 2012
- Informationen zum Zensus 2011
Das Straßenbauamt Bamberg informiert
Für die Errichtung zahlreicher baulicher Anlagen ist eine Baugenehmigung nach der Bayer. Bauordnung nicht erforderlich. Hiervon unberührt bleibt jedoch die Verpflichtung, andere öffentlich-rechtliche Gestattungen einzuholen (Art. 63 Abs. 6 Bayer. Bauordnung). Hierzu gehören u.a. auch die Genehmigungserfordernisse aus dem Bundesfernstraßengesetz und dem Bayer.Straßen- und Wegegesetz.
Wer außerhalb der Ortsdurchfahrt bauliche Anlagen und Werbeanlagen längs
Bundes-, Staats- oder Kreisstraßen in einer Zone bis zu 40 m vom äußeren befestigten Fahrbahnrand errichten, erheblich ändern oder anders nutzen will, muss sich mit dem Straßenbauamt (bzw. bei einer Kreisstraße mit dem Landratsamt) in Verbindung setzen. Dort wird geklärt, ob die bauliche Anlage genehmigt werden kann.
Dabei gelten folgende Regeln:
Bis zu 40 m neben einer Bundesstraße bedürfen die Errichtung, erhebliche Änderung oder Nutzungsänderung aller baulichen Anlagen (einschl. Werbeanlagen) einer Genehmigung des Straßenbauamtes. Hierbei wird geprüft, ob der Baumaßnahme Gründe der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung entgegenstehen. Ist dies nicht der Fall, wird die Genehmigung erteilt.
Bis zu 20 m neben der Bundesstraße dürfen jedoch Hochbauten, sonstige bauliche Anlagen, die über Zufahrten/Zugänge (auch mittelbar) an die Bundesstraße angeschlossen werden sollen und Werbeanlagen, überhaupt nicht errichtet werden. Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden.
Seitlich von Staatsstraßen gelten in gleichbreiten Zonen ähnliche Regeln.
Verstöße gegen diese Vorschriften stellen - auch wenn sie in nachlässiger Weise erfolgen - Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Bußgeld (z.T. bis zu 10.000,--DM) belegt werden (§ 23 Strg, Art. 66 BayStrWG). Darüber hinaus kann auch die Beseitigung der baulichen Anlage angeordnet werden.
Grünabfälle (z. B. Äste, Zweige, Laub, Rasenschnitt, Rinde usw.)
aus Privathaushalten können kostenlos abgegeben werden.
Grüngutannahmeplatz Hans Leikeim, Ortsteil Burgstall
nach Kapelle in Burgstall am Ortsausgang Richtung Trebitzmühle,
der Anfahrtsweg ist ausgeschildert
Öffnungszeiten:
| Montag bis Freitag | 17:00 Uhr - 18:00 Uhr |
| Samstag | 15:00 Uhr - 17:00 Uhr |
Nachbarrecht in Bayern - Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Grundregeln für Grenzabstände von Pflanzen
Die Abstandsvorschriften gelten für Bäume, Sträucher, Hecken, Wein- und Hopfenstöcke.
Bei anderen Pflanzen (z.B. Sonnenblumen) sowie Stauden (z.B. Rittersporn) brauchen keine Grenzabstände eingehalten zu werden.
Der erforderliche Grenzabstand richtet sich nach der Höhe des Gewächses (vgl. Art. 47 AGBGB):
Ist es höher als zwei Meter, so muss es auch mindestens zwei Meter von der Grenze entfernt gehalten werden.
Ist es bis zu zwei Meter hoch, so beträgt der notwendige Abstand mindestens 50 Zentimeter von der Grenze.
Der Abstand ist die kürzeste Verbindung zur Grenze. Es wird gemessen (vgl. Art. 49 AGBGB) beim Bäumen von der Mitte des Stammes,
bei Sträuchern und Hecken von der Mitte des am nächsten an der Grenze stehenden Triebes.
Maßgebend ist immer die Stelle, an der der Stamm oder Trieb aus dem Boden tritt.
Verzweigungen über der Erde bleiben ebenso unberücksichtigt wie eine evtl. Neigung des Stammes oder Triebes zur Grenze hin.
Kriegsdienstverweigerung/Zivildienst
Wenn Sie Fragen haben
- zur Kriegsdienstverweigerung
- zum Zivildienst
- eine Zivildienststelle suchen
dann wenden Sie sich an die Beratung für Kriegsdienstverweigerer und Zivildienstleistende:
Erzbischöfliches Jugendamt
Schlossberg 2
96215 Lichtenfels
Telefon 09571/939140
Fax 09571/939142