Satzung über ein besonderes VORKAUFSRECHT nach § 25 BauGB

Aufgrund des § 25 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.04.2004 (BGBI. I. S:2414) hat der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 19.05.2026 folgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht beschlossen.